VERBAND DER IMMOBILIENVERWALTER NIEDERSACHSEN / BREMEN e.V.

§ 1 Name, Gebiet, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der Immobilienverwalter Niedersachsen/Bremen e.V.“. Die Abkürzung lautet „VDIV Niedersachsen / Bremen e.V.“.
  2. Das räumliche Tätigkeitsgebiet sind die Bundesländer Niedersachsen und Bremen. 3. Sein Sitz ist Hannover.
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrnehmung der beruflichen Interessen der in Niedersachsen und Bremen tätigen Mitglieder in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer, bildungspolitischer und technischer Hinsicht.
  2. Der Verband gehört dem Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (VDIV Deutschland e.V.) mit Sitz in Berlin an.
  3. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    a) Die Beratung und Förderung seiner Mitglieder in berufsständischen Fragen.
    b) Die Vertretung der Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit.
    c) Die Förderung des Berufszweiges des Immobilienverwalters durch Schaffung eines anerkannten Berufsbildes und Aufstellung von Leitlinien für den Geschäftsverkehr (Berufsordnung).
    d) Gemeinschaftliche Marketing- und Werbemaßnahmen.
    e) Den Immobilieneigentümern die bestmögliche Betreuung in kaufmännischer und technischer Verwaltung durch qualifizierte Verwalter für ihre Immobilien zu empfehlen.
    f) Veranstaltung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Seminaren usw. sowohl eigenständig als auch in Kooperation mit anderen Verbänden (und ggf. deren Service-Gesellschaften).
    g) Der Abschluss von Verträgen mit Kooperationspartnern, deren wirtschaftliche Tätigkeit die Immobilienwirtschaft umfasst.
  4. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die nachhaltig eine hauptberufliche oder überwiegende Tätigkeit als Immobilienverwalter ausüben oder unmittelbar oder mittelbar mit der Immobilienwirtschaft befasst sind.
  2. Mitglieder, die außerordentliche Mitglieder im Sinne der bis zum [Datum des Inkrafttretens der Neufassung der Satzung] geltenden Satzung sind, bleiben Mitglied im Sinne von Absatz 1. Allerdings haben diese Mitglieder weiterhin kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Neue außerordentliche Mitglieder werden nicht aufgenommen.
  3. Auf Antrag können auch Mitglieder mit Sitz außerhalb Niedersachsens oder Bremens in den Verband aufgenommen werden.
  4. Die Mitgliedschaft ist eine freiwillige.
  5. Der Verband hat neben den ordentlichen Mitgliedern auch Ehrenmitglieder.
  6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Immobilienwirtschaft oder um den Verband der Immobilienverwalter verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 4 Aufnahme in den Verband

  1. Die Aufnahme in den Verband als ordentliches Mitglied ist schriftlich bei diesem zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist bei der Geschäftsstelle des Verbands einzureichen.
  2. Dem Aufnahmeantrag ist eine Selbstauskunft beizufügen, aus der Umfang und Art der Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft, insbesondere die Zahl der verwalteten Einheiten ersichtlich sind. Eine Vermögensschaden- und eine Berufshaftpflichtversicherung sind nachzuweisen und dauerhaft aufrecht zu erhalten. Bei Wohnimmobilienverwaltern ist die Gewerbeerlaubnis vorzulegen. Wenn der Antragsteller im Handelsregister
    eingetragen ist, ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen. Die weiteren Einzelheiten der Selbstauskunft legt der Vorstand durch Beschluss fest.
  3. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Diese ist dem Mitglied durch den Verband in Textform bekanntzugeben.
  5. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er dies dem Antragsteller in Textform mitzuteilen. Der Verband ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekanntzugeben. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Recht zu, die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist schriftlich der Geschäftsstelle zu erklären.
    3.a) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen erlischt im Falle des Todes des Inhabers.
    b) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft, wenn diese ihre Rechtsform ändern, ihr Vermögen als Ganzes auf ein anderes Unternehmen übertragen oder ihre Liquidation eingeleitet wird.
  3. Die Mitgliedschaft und deren Rechte ruhen für den Fall der Anordnung eines Insolvenzverfahrens. Während des Ruhens darf das Mitglied das Logo des Verbands nicht verwenden und sich nicht darauf berufen, Verbandsmitglied zu sein.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
    a) bei groben Verstößen gegen die Satzung, die Berufsordnung und Beschlüsse der Organe des Verbands; b) bei standesunwürdigem Verhalten und strafrechtlicher Verurteilung wegen Vermögensdelikten;
    c) wegen Beitragsrückständen trotz erfolgter Mahnung;
    d) Entzug der Gewerbeerlaubnis.
  5. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  6. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss ist sofort wirksam. Gegen ihn ist, ohne aufschiebende Wirkung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses an den Verband die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig, die vereinsintern endgültig entscheidet.
  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verband. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder können:

  1. an allen Einrichtungen und Leistungen des Verbandes teilnehmen und die Hilfe des Verbandes im Rahmen des Verbandszweckes in Anspruch nehmen;
  2. die Beratung und Unterstützung in kaufmännischen, technischen und juristischen Angelegenheiten in Anspruch nehmen;
  3. an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge nach den hierfür gültigen Bestimmungen stellen und das ihnen zustehende Stimmrecht ausüben;
  4. auf ihren Firmenbriefen das Verbandszeichen mit dem Hinweis auf die Mitgliedschaft verwenden; die Einzelheiten werden durch Beschluss des Vorstands geregelt.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten;
  2. bei ihrer beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere im Wettbewerb, so zu handeln, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und die Berufsordnung des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland e.V. in der jeweils geltenden Fassung es erfordern und im Sinne der üblichen Wettbewerbsregeln zu handeln;
  3. den Verbandsorganen oder der Geschäftsführung alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendigen Angaben zu machen;
  4. die nach der Beitragsordnung zu bezahlenden Beiträge pünktlich zu entrichten; der Beitrag ist im voraus zu leisten.
  5. den Verwaltungsbestand auf Anfrage wahrheitsgetreu nachzuweisen, sofern dieses für die Beitragsberechnung erforderlich ist.
  6. an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und die dafür erforderliche Nachweisführung zu gewährleisten.

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind: a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Als weitere Organe können eine Geschäftsführung, ein Beirat, ein Rechnungsprüfungsausschuss sowie eine Spruchstelle bestellt werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 natürlichen Personen. Ehrenvorsitzende sind beratende Mitglieder des Vorstands ohne Stimmrecht; sie bleiben bei der Anzahl der Vorstandsmitglieder unberücksichtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen mit einfacher Mehrheit
    a) den Vorsitzenden
    b) den stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied ernennen.
  4. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Tätigkeit in einem Mitgliedsunternehmen. Die Berufung zum Ehrenvorsitzenden setzt die Tätigkeit in einem Mitgliedsunternehmen nicht voraus.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verband. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertritt den Verband einzeln und allein.
  6. Der Vorstand hat die durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Insbesondere werden ihm nachfolgende Aufgaben übertragen:
    a) die Geschäftsführung des Verbandes;
    b) die Überwachung der Geschäftsführung, sofern ein geschäftsführender Vorstand / ein Geschäftsführer bestellt wurde;
    c) die Entscheidung über Personal- und Sachfragen;
    d) die ihm von der Mitgliederversammlung zur
    selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten;
    e) die Entsendung eines Vorstandsmitglieds in den Verbandsrat des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland e.V .
    f) die Entsendung von Verbandsmitgliedern bzw. für Verbandsmitglieder tätige Personen in andere Gremien und Arbeitskreise des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (insbesondere Delegiertenversammlung).
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann für die restliche Dauer der Amtsperiode eine Nachwahl erfolgen.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Zuständigkeiten im Vorstand durch eine von ihm erlassene Geschäftsordnung regeln.
  10. Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung.

§ 10 Beirat

  1. Der Vorstand kann die Bestellung eines Beirats beschließen. Dem Beirat obliegt die Unterstützung des Vorstands. 2. Die Anzahl der Beiräte wird vom Vorstand durch Beschluss festgelegt.
  2. Die Bestellung der Beiräte erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
  3. Der Vorstand kann für den Beirat eine Geschäftsordnung erlassen.
  4. Die Amtszeit der Beiräte endet mit der Amtszeit des Vorstands gem. § 9 Abs. 6.

§ 11 Mitgliederversammlung, ihre Zusammensetzung, Einberufung und Beschlussfähigkeit

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
    a) Fragen zu erledigen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und deren Erledigung keinen Aufschub duldet;
    b) der Vorstand in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält;
    c) sie von mehr als einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes gefordert wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher erfolgen. Bei besonderem Eilbedürfnis genügt eine Einladungsrist von 7 Tagen; in der Einladung ist auf die verkürzte Einladungsfrist wegen Eilbedürfnisses hinzuweisen.
  5. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen.
  6. Verspätet eingereichte Anträge können nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. 7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder, bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzlichen Vertreter.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind zur Erledigung vorbehalten: a) Wahl des Vorstandes;
    b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes; c) Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes;
    d) Entlastung des Vorstandes;
    e) Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses;
    f) Festsetzung der Verbandsbeiträge;
    g) Beschlussfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens;
    h) Beschlussfassung über vorgeschlagene Satzungsänderungen
    i) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern
    j) Entscheidung über den Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern im Anrufungsfalle; k) Wahl des Obmanns der Spruchstelle;
    l) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden; m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    n) Beschluss zu Sonderumlagen
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt zu den Berichtserstattung des Vorstands Stellung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung beschließen.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung gefasst.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder und Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 der Satzung haben kein Stimmrecht.
  3. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht bei Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorgelegt wird. Jedes Mitglied kann bis zu fünf nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder vertreten.
  4. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen sämtlicher anwesender bzw. vertretener Mitglieder erhält, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Bestimmungen enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, der vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.

§ 14 Geschäftsführung / Geschäftsführer / Geschäftsstelle

  1. Zur Erledigung der üblichen laufenden Geschäfte des Verbandes ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
  2. Die Leitung der Geschäftsstelle kann einem hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen werden, der vom Vorstand ernannt und abberufen wird. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  3. Die Einzelheiten werden in einer Geschäftsstellenordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.
  4. Der hauptamtliche Geschäftsführer ist Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
  5. Der hauptamtliche Geschäftsführer vertritt den Verband gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 15 Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die vom Vorstand jährlich zu erstattende Jahresabrechnung und das gesamte Rechnungswesen zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei natürlichen Personen. Voraussetzung für die Wahl ist die Tätigkeit in einem Mitgliedsunternehmen.
  3. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  5. Dem Rechnungsprüfungsausschuss steht nicht das Recht zu, zu entscheiden, ob die tatsächlichen Ausgaben auch verbandsnotwendig waren. Hierüber ist der Vorstand nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 16 Schweigepflicht

  1. Die Mitglieder des Verbandes, des Vorstands, des Beirats, der Spruchstelle und des Rechnungsprüfungsausschusses sowie der hauptamtliche Geschäftsführer sind verpflichtet, über Einrichtung und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Ausübung ihrer Mitarbeit in den Verbandsorganen und aufgrund ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Bekanntgabe oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Diese Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beauftragte und Angestellte sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Die Schweigepflicht der Angestellten und Beauftragten des Verbandes hinsichtlich aller Meldungen der einzelnen Mitglieder gilt auch gegenüber allen anderen Mitgliedern.

§ 17 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden ordentlichen oder gegebenenfalls außerordentlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (Beitragsordnung).
  2. Für sonstige Zwecke können Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 3. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Entrichtung der Beiträge und Umlagen durch Beschluss regeln.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 18 Gebührenordnung für die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, des Rechnungsprüfungsausschusses und der Spruchstelle verwalten ihr Amt ehrenamtlich.
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Tätigkeit des genannten Personenkreises zu vergüten.
  3. Den genannten Mitgliedern steht bei allen Verbandstätigkeiten der Anspruch auf Auslagen- und Spesenerstattung zu. Dieses gilt auch für Verbandstätigkeiten beim VDIV Deutschland e.V., sofern kein anderer Anspruch auf Erstattung besteht.

§ 19 Kooperationspartnerschaften

  1. Der Verband kann mit Wirtschaftsunternehmen Kooperationspartnerschaften abschließen.
  2. Die Kooperationspartnerschaften können mit Unternehmen im Umfeld der Immobilienwirtschaft begründet werden, soweit sich eine Zusammenarbeit mit den Zielen des VDIV Niedersachsen/Bremen e.V. vereinbaren lässt.
  3. Die Kooperationspartnerschaften erfolgen zeitlich befristet oder unbefristet.
  4. Kooperationspartner sind keine Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihnen wird ein Anwesenheitsrecht auf Mitgliederversammlungen gewährt. Sie können beratend gehört werden.
  5. Die Kooperationspartnerschaft ist entgeltlich. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird im Einzelfall geregelt.
  6. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine Kooperationspartnerschaft für die Dauer von höchstens zwei Jahren begründen. Hierbei hat er das Recht, Exklusivrechte zu vergeben. Über die dauerhafte Aufnahme als Kooperationspartner hat die Mitgliederversammlung durch Beschluss zu entscheiden.
  7. Über eine Kündigung der Kooperationspartnerschaft entscheidet die Mitgliederversammlung; in dringenden Fällen kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss hierüber beschließen.
    8.Die Daten der Mitglieder des Verbands (Firma, Ansprechpartner, Anschrift, Rufnummern, Mailadresse) werden an die Kooperationspartner für Werbezwecke übermittelt.

§ 20 Spruchstelle

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes kann eine Spruchstelle gebildet werden. Sie besteht aus drei natürlichen Personen, welche sich aus einem Obmann und zwei Beisitzern zusammensetzt.
    Die Wahl des Obmanns erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Jeder Streitteil bestimmt ein Verbandsmitglied als Beisitzer.
  2. Gegen die Entscheidung der Spruchstelle können sowohl das Mitglied als auch der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung unter Ausschluss des Rechtsweges Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen, die vereinsintern dann endgültig entscheidet.
  3. Über die Kostentragungspflicht entscheidet in jedem Falle die Spruchstelle nach billigem Ermessen.

§ 21 Auflösung des Verbandes

  1. Über die Auflösung des Verbandes kann beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verbandes dies beantragt. Es ist alsbald eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag Beschluss zu fassen hat.
  2. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, sofern die auflösende Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
  4. Das Vermögen des Verbandes fällt dem Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. zu.

§ 22 Datenübermittlung an den VDIV Deutschland e.V.

Der Verband übermittelt folgende Daten der Mitglieder an den VDIV Deutschland e.V. und die VDIV Management GmbH: Firma, Ansprechpartner, Anschrift, Rufnummern, Mailadresse, Eintrittsdatum, ggf. Austrittsdatum.

§ 23 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 1. Oktober 2020 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Verbands treten damit außer Kraft.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hannover.

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